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Art. 34a RPV

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

67%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_321/2019 · 27.10.2020GutgeheissenEine Biogasanlage in der Landwirtschaftszone mit UVP-Pflicht, grosser Flächeninanspruchnahme und Synergien zu einer Geothermieanlage erfordert eine Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG, da ihre räumlichen Auswirkungen nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können.BaubewilligungBGer 1C_521/2012 · 29.10.2013GutgeheissenEine nachträgliche Anpassung der Substratzusammensetzung einer Biogasanlage auf maximal 20% Co-Substrat ist rechtlich nicht erheblich, da sie im Rahmen der Definition von Hofdünger (Art. 5 Abs. 2 lit. a DüV) liegt und somit keine neue UVP-Pflicht auslöst.BaubewilligungBGer 1C_437/2009 · 16.06.2010AbgewiesenDie Interessenabwägung gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV erfordert den Nachweis, dass kein besserer Alternativstandort existiert; bei Biogasanlagen in der Landwirtschaftszone sind Abstandsempfehlungen zu Wohnzonen als Hilfsmittel zu berücksichtigen, selbst wenn sie nicht rechtsverbindlich sind.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.