Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV
8 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2023.00471 · 27.06.2024Teilweise gutgeheissenDie Pflicht zur Einholung eines ENHK-Gutachtens nach Art. 7 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 NHV ist bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe zwingend, sobald eine erhebliche Beeinträchtigung eines BLN-Objekts nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann; die Bewilligung einer zonenkonformen landwirtschaftlichen Baute nach Art. 16a RPG…BaubewilligungBRG ZH BRGE III Nr. 0018/2024 · 07.02.2024AbgewiesenEin privater Swimmingpool in der Landwirtschaftszone ist nur im unmittelbaren Nahbereich des Wohnhauses (Richtwert: max. 7 m ab Fassade) bewilligungsfähig; diese Praxis gilt gleichermassen für zonenkonformes landwirtschaftliches Wohnen wie für altrechtliche Wohnbauten. Eine Anlage, die diesen Nahbereich klar überschreitet und zudem…Bauen ausserhalb BauzoneBaubewilligungAusnahmebewilligungVGer GR R 2020 6 · 11.05.2021AbgewiesenEin ohne Baubewilligung errichteter ca. 2 m hoher Maschendrahtzaun in der Landwirtschaftszone mit überlagerter Landschaftsschutzzone ist weder zonenkonform noch standortgebunden und stört als Fremdkörper das schutzwürdige Landschaftsbild; die Baubewilligung ist zu verweigern. Eine akzessorische Überprüfung des rechtskräftigen Zonenplans…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneGestaltungsplanOrtsplanungsrevisionWiederherstellung / RückbauBGer 1C_165/2016 · 27.03.2017AbgewiesenBei der Standortwahl für landwirtschaftliche Bauten in der Landwirtschaftszone ist eine gesamthafte Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV erforderlich; der gewählte Standort muss sich als der beste erweisen, wobei betriebliche Effizienz, Bodenqualität, Erschliessung und Landschaftsschutz massgeblich sind.BGer 1C_5/2015 · 28.04.2015AbgewiesenBei der Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV überwiegen die Landschaftsschutzinteressen gegenüber den Sicherheits- und Betriebsinteressen der Beschwerdeführerin für die Weideeinzäunung ausserhalb der Hofnähe.VGer ZH VB.2014.00140 · 04.09.2014Teilweise gutgeheissenDie Standortabklärungen für den Rindermaststall waren mangelhaft, da alternative Standorte nördlich der F-Strasse ohne hinreichende Prüfung verworfen wurden, obwohl sie bezüglich Einordnung und Verbrauch von Fruchtfolgeflächen besser abschnitten.BGer 1C_79/2008 · 29.09.2008AbgewiesenDas Bundesgericht bestätigt die Interessenabwägung des kantonalen Verwaltungsgerichts: Das überwiegende Interesse an der Erhaltung des Ortsbilds und der Landschaft des Weilers Vogelshus geht dem Bau einer grossdimensionierten Schweinemasthalle vor, unabhängig von deren exakter Lage zum Ortsbildschutzperimeter.RichtplanungBaubewilligungBGer 1A.154/2002 · 22.01.2003RückweisungDie Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV erfordert eine umfassende, sachgerechte Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Interessen; ein behördenverbindlicher Richtplan allein genügt nicht, um überwiegende öffentliche Interessen zu begründen.RichtplanungBaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.