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Art. 33 RPV

21 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

19%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_176/2025 · 31.03.2026AbgewiesenDie provisorische Zuweisung einer Kleinsiedlung zu einer Weilerzone i.S.v. Art. 33 RPV ist bundesrechtskonform, wenn sie dem Erhalt ländlicher Siedlungsstrukturen dient und keine weitgehende Überbauung i.S.v. Art. 36 Abs. 3 RPG vorliegt. Vertrauensschutz kann eine bundesrechtswidrige Zonenordnung nicht rechtfertigen.Bauen ausserhalb BauzoneBaubewilligungBGer 1C_292/2025 · 31.03.2026AbgewiesenDie provisorische Zuweisung einer Kleinsiedlung zur kantonalen Weilerzone (Art. 33 RPV) als Nichtbauzone ist bundesrechtskonform, wenn die Siedlung trotz Anzahl bewohnter Gebäude keinen klaren Bauzonencharakter aufweist und der Erhalt des typischen Weilercharakters im Vordergrund steht.PlanungszoneBauen ausserhalb BauzoneVGer SG B 2024/228 · 01.09.2025AbgewiesenEin Generationenhaus mit drei Einheiten in einer Weilerzone direkt an der Grenze zur Landwirtschaftszone ist unzulässig, da es aufgrund seiner Auswirkungen auf die benachbarte Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist und den gebotenen Abstand nicht einhält.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneVGer ZH AN.2023.00006 · 10.04.2025AbgewiesenEine gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG erlassene provisorische kantonale Zonenordnung für Kleinsiedlungen ausserhalb des Baugebiets ist rechtmässig; die Zuweisung einer Kleinsiedlung zur provisorischen Weilerzone statt zum vorläufigen Baugebiet liegt im planerischen Ermessen des Regierungsrats, wenn die Kleinsiedlung die Voraussetzungen…Bauen ausserhalb BauzoneUmnutzung / ZweckänderungVGer ZH AN.2023.00013 · 10.04.2025AbgewiesenArt. 36 Abs. 2 RPG bildet eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für eine provisorische kantonale Nutzungsordnung für Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen; die Zuweisung der Kleinsiedlung Bläsimühle zur provisorischen kantonalen Landwirtschaftszone ist rechtmässig, da die Siedlung mangels geschlossenem Siedlungsbild und mit…AuszonungPlanungszoneOrtsplanungsrevisionRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneVGer ZH AN.2023.00002 · 27.03.2025AbgewiesenArt. 36 Abs. 2 RPG bildet eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für den Erlass einer provisorischen Nutzungsordnung für Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen durch den Regierungsrat. Die Zuweisung der Kleinsiedlung Dübelstein zur provisorischen kantonalen Weilerzone ist bundesrechtskonform, da die Siedlung den Schwellenwert…UmzonungPlanungszoneOrtsplanungsrevisionRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneVGer ZH AN.2023.00004 · 27.02.2025AbgewiesenArt. 36 Abs. 2 RPG bildet eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für eine provisorische kantonale Nutzungsordnung für Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen; massgebliches Kriterium für die Zuweisung zur Bauzone ist das «weitgehend überbaute Gebiet» nach Art. 36 Abs. 3 RPG, wobei neben der Gebäudeanzahl auch Siedlungsstruktur…AuszonungUmzonungOrtsplanungsrevisionBauen ausserhalb BauzoneVGer ZH AN.2023.00005 · 06.02.2025AbgewiesenKleinsiedlungen mit weniger als fünf bewohnten Gebäuden dürfen im Rahmen einer kantonalen Übergangsordnung nach Art. 36 Abs. 2 RPG provisorisch der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Eine Gesamtbeurteilung mit einer benachbarten Kleinsiedlung setzt einen hinreichenden räumlichen Siedlungszusammenhang voraus; eine bloss historische…OrtsplanungsrevisionBauen ausserhalb BauzoneVGer ZH AN.2023.00012 · 06.02.2025AbgewiesenDie vom kantonalen Verordnungsgeber verwendeten Kriterien für die Zuweisung von Kleinsiedlungen zur provisorischen kantonalen Weilerzone oder zum vorläufigen Baugebiet gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG sind bundesrechtskonform. Eine Kleinsiedlung, die nicht als weitgehend überbautes Gebiet qualifiziert und in einem Landschaftsschutzgebiet von…AuszonungUmzonungPlanungszoneRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneVGer ZH AN.2023.00009 · 24.10.2024AbgewiesenEine kantonale Übergangsverordnung, die Kleinsiedlungen ausserhalb des Baugebiets provisorisch einer Weilerzone zuweist, stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 RPG als hinreichende gesetzliche Grundlage; das öffentliche Interesse an bundesrechtskonformen Regelungen überwiegt dabei das Vertrauensschutzinteresse der betroffenen…AuszonungPlanungszoneGestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBauen ausserhalb BauzoneVGer ZH AN.2023.00010 · 24.10.2024AbgewiesenEine provisorische kantonale Übergangsordnung nach Art. 36 Abs. 2 RPG, die Kleinsiedlungen ausserhalb des Siedlungsgebiets provisorischen Weilerzonen oder Landwirtschaftszonen zuweist, verletzt weder den Grundsatz der Planbeständigkeit noch die Gemeindeautonomie, sofern die Zuteilungskriterien bundesrechtskonform sind. Bei…AuszonungUmzonungOrtsplanungsrevisionRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneVGer ZH AN.2023.00007 · 25.01.2024AbgewiesenEine kantonsweite provisorische Zonenordnung für Kleinsiedlungen gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG ist prozessual als Nutzungsplan zu behandeln. Die Zuweisung einer Kleinsiedlung in eine provisorische kantonale Weilerzone liegt im planerischen Ermessen des Regierungsrats, wenn die Kleinsiedlung nach Siedlungsstruktur und Baubestand nicht…Bauen ausserhalb BauzoneUmzonungRichtplanungVGer ZH AN.2023.00008 · 25.01.2024AbgewiesenDie kantonale Übergangsordnung, welche bisherige kommunale Kern- und Weilerzonen ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets als provisorische kantonale Weilerzonen (Nichtbauzonen) qualifiziert, stützt sich auf die hinreichend bestimmte Auffangkompetenz von Art. 36 Abs. 2 RPG und verletzt weder die Gemeindeautonomie noch das…AuszonungBauen ausserhalb BauzoneOrtsplanungsrevisionRichtplanungBaubewilligungBGer 1C_538/2021 · 25.07.2023AbgewiesenDie Nutzung eines in der Landwirtschaftszone gelegenen Flurwegs als Zufahrt zu einem bereits hinreichend erschlossenen Grundstück in einer Weilerzone bedarf einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG, die mangels Standortgebundenheit und aufgrund neuer Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt nicht erteilt werden kann.BaubewilligungAusnahmebewilligungBauen ausserhalb BauzoneUmnutzung / ZweckänderungBGer 1C_35/2022 · 23.11.2022AbgewiesenDie Kleinsiedlungsverordnung (KSV) des Kantons Thurgau ist als vorläufige Massnahme zur Sicherstellung bundesrechtskonformer Baubewilligungsverfahren in Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone zulässig. Sie stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 RPG und § 43 Abs. 1 KV/TG und verletzt weder das Gewaltenteilungsprinzip noch die Gemeindeautonomie.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzonePlanungszoneKGer LU 7H 20 147 · 19.08.2021AbgewiesenDie luzernische Weilerzone nach § 59a PBG ist als Nichtbauzone im Sinn von Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV zu qualifizieren; ein nicht landwirtschaftlich bedingter Neubau (Mehrfamilienhaus) ist darin nicht zonenkonform. Ein unter älterem Recht genehmigter Gestaltungsplan, der dem seit 1. Januar 2018 geltenden Nutzungszonenrecht (§ 59a…BaubewilligungGestaltungsplanBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungVGer SG B 2020/165 · 14.07.2021GutgeheissenDie Weilerzone nach kantonalem Recht ist als Nichtbauzone im Sinne von Art. 15 RPG zu qualifizieren, da sie der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen dient und nicht auf dynamisches Wachstum ausgerichtet ist. Eine vorfrageweise Überprüfung des Nutzungsplans ist mangels erheblich geänderter rechtlicher Verhältnisse unzulässig.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneRichtplanungVGer SG B 2020/237 · 14.07.2021GutgeheissenEine Weilerzone nach Art. 16bis BauG (bzw. Art. 20 PBG) ist keine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG, sondern eine Nichtbauzone zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen. Neubauten sind darin nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie der Erhaltung dienen und keine Ausdehnung des überbauten Gebiets bewirken.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneOrtsplanungsrevisionRichtplanungBGer BGE 145 II 83 · 01.01.2019GutgeheissenEine Erhaltungszone nach Art. 33 RPV ist als Nichtbauzone zu qualifizieren, wenn sie keine Kleinsiedlung i.S.v. Art. 33 RPV darstellt und keine bundesrechtskonforme Grundlage für die Umnutzung von Ökonomiebauten zu Wohnzwecken bietet. Die Umnutzung von Stallbauten zu Zweitwohnungen ausserhalb der Bauzone ist nur unter den strengen…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneUmnutzung / ZweckänderungOrtsplanungsrevisionAusnahmebewilligungKGer LU 7H 18 11 · 01.01.2018GutgeheissenDie Weilerzone nach § 59a PBG in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist keine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG, sondern eine beschränkte Zone ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV. Bauvorhaben in dieser Zone bedürfen deshalb zwingend der Mitbeurteilung durch die kantonale Behörde (Dienststelle rawi) nach…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneRichtplanungBGer 1C_13/2012 · 24.05.2012AbgewiesenDie Schaffung einer projektbezogenen Kleinbauzone in der Landwirtschaftszone ist unzulässig, wenn sie eine erhebliche Erweiterung der bebauten Fläche und eine Intensivierung der gewerblich-industriellen Nutzung ermöglicht, selbst bei landschaftsschonender Einfügung. Die Interessenabwägung muss den Grundsatz der Trennung von Bau- und…GestaltungsplanRichtplanungBauen ausserhalb Bauzone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.