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Art. 32 Abs. 4 GSchV

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VGer BE 100 2020 269 · 16.06.2020AbgewiesenBei Baubewilligungen innerhalb der Bauzone beurteilt das Verwaltungsgericht hydrogeologische Fachfragen der kantonalen Fachbehörde (AWA) mit Zurückhaltung; Nebenbauten im Sinn des bernischen Baureglements sind vom Erfordernis des Gebäudeabstands zu Hauptbauten befreit, sofern das kommunale Recht keine klare, abweichende Regelung enthält.BaubewilligungAusnahmebewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.