Art. 32 Abs. 1 BGG
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BGer 1C_263/2022 · 05.03.2024Besonderer AusgangWerden die streitbetroffenen Grundstücke während des bundesgerichtlichen Verfahrens zwangsversteigert und erklärt die neue Eigentümerin, das bewilligte Bauvorhaben nicht umsetzen zu wollen, entfällt das Rechtsschutzinteresse; das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben und die Baubewilligungen treten nicht in Kraft.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.