Art. 313 Abs. 3 GBR
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VGer BE 100 2021 234 · 13.12.2021AbgewiesenDie Vorschriften einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) gelten für das gesamte Zonengebiet; ein darin festgelegter reduzierter Grenzabstand kann nicht auf einzelne Parzellengrenzen beschränkt ausgelegt werden. Eine ordnungsgemäss publizierte und genehmigte Zonenplanänderung ist in Rechtskraft erwachsen und bindet die Baubewilligungsbehörde.BaubewilligungOrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.