Art. 31 GSchG
7 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
57%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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VGer BE 100 2025 47 · 24.04.2026AbgewiesenDie Reaktivierung eines historischen, unter Denkmalschutz stehenden Wasserkraftwerks ist zulässig, wenn die gesetzlichen Restwassermengen eingehalten werden und das denkmalpflegerische sowie das energiewirtschaftliche Interesse das landschaftliche Interesse am Erscheinungsbild des bereits beeinflussten Wasserfalls überwiegen.Bauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungBaubewilligungBGer 1C_631/2017 · 29.03.2019GutgeheissenEhehafte Wasserrechte sind nach 80 Jahren den heutigen Vorschriften zu unterstellen und grundsätzlich entschädigungslos anzupassen. Bau- und Ausnahmebewilligungen für Wasserkraftwerke dürfen erst erteilt werden, wenn eine Konzession nach heutigem Recht vorliegt.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungBGer BGE 145 II 140 · 01.01.2019GutgeheissenEhehafte Wasserrechte gewähren kein zeitlich unbefristetes Sondernutzungsrecht an öffentlichen Gewässern; sie sind nach maximal 80 Jahren dem aktuellen Recht zu unterstellen und bedürfen für die Fortführung der Nutzung einer Konzession nach heutigem Recht, einschliesslich der Einhaltung der Restwasservorschriften.BaubewilligungBGer 1C_490/2017 · 15.05.2018AbgewiesenEin Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts auf eine Beschwerde gegen eine Sanierungsverfügung nach Art. 80 GSchG verletzt Bundesrecht, wenn die Beschwerdeführerin (Gemeinde) bundesrechtlich zur Beschwerde legitimiert ist und kein förmliches Einspracheverfahren nach Bundes- oder kantonalem Recht vorgeschrieben war. Die materielle…BaubewilligungBGer 1C_357/2015 · 01.02.2017AbgewiesenBei einem Grenzfall zwischen leichtem und schwerem Eingriff in ein BLN-Objekt ist eine Interessenabwägung zulässig, sofern die Beeinträchtigung durch Monitoring und Korrekturmassnahmen ausgeglichen wird. Die Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen kann dabei auch bei bescheidenem Beitrag gewichtet werden.BGer 1C_283/2012 · 02.04.2014Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG und Art. 22 WRG erfordert eine differenzierte Gewichtung: Während die Fassung des Gerewassers trotz landschaftlicher Beeinträchtigungen zulässig ist, überwiegt beim Gonerliwasser der Landschaftsschutz als kantonal geschütztes Gebiet, sodass auf dessen Fassung zu verzichten ist.RichtplanungBGer BGE 120 IB 233 · 24.08.1994GutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG erfordert eine umfassende Abklärung der Auswirkungen auf alle betroffenen Interessen, insbesondere bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern. Eine pauschale Festlegung der Restwassermenge ohne detaillierte Prüfung der ökologischen und wasserwirtschaftlichen Folgen genügt den gesetzlichen…Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.