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Art. 31 Abs. 1 und 2 LSV

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

75%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_165/2024 · 07.08.2025GutgeheissenEine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV setzt voraus, dass alle verhältnismässigen Lärmschutzmassnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft wurden und eine umfassende Interessenabwägung stattfindet, die auch Massnahmen an der Lärmquelle einbezieht.BaubewilligungAusnahmebewilligungBRG ZH BRGE I Nrn. 0116-0118/2020 · 04.09.2020GutgeheissenEine lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für eine Arealüberbauung kann nicht erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte erheblich überschritten werden und nicht alle zumutbaren Lärmschutzmassnahmen ausgeschöpft sind. Zudem müssen bei Arealüberbauungen die besonders hohen Anforderungen an Wohnlichkeit und Wohnhygiene für jede…BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_244/2019 · 25.08.2020GutgeheissenEine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV setzt voraus, dass alle verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte geprüft wurden. Erst dann kann eine umfassende Interessenabwägung zwischen Lärmschutz und raumplanerischen Anliegen erfolgen.BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_451/2010 · 22.06.2011AbgewiesenDie Interessenabwägung nach Art. 31 Abs. 2 LSV kann eine Baubewilligung trotz Überschreitung der Fluglärm-Immissionsgrenzwerte rechtfertigen, wenn eine Baulücke im überbauten Gebiet vorliegt, die Überschreitung geringfügig ist und überwiegende öffentliche Interessen (z. B. haushälterischer Umgang mit Bauland) bestehen.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.