Art. 31 Abs. 1 aLSV
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VGer ZH VB.2025.00212 · 07.05.2026AbgewiesenEine befristete Baubewilligung erlischt nach Fristablauf ohne Weiteres; bei der Verlängerung sind die Bewilligungsvoraussetzungen vollständig und frei zu prüfen, ohne Bindung an den früheren Entscheid. Der lärmschutzrechtlich erforderliche Nachweis einer qualifizierten Lärmschutzoptimierung kann nicht erbracht werden, wenn das…BaubewilligungAusnahmebewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.