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Art. 30 RPV

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BRG ZH BRGE IV Nr. 0134/2025 · 09.10.2025GutgeheissenEine Erholungszone ausserhalb des Baugebiets nach Art. 18 RPG darf nur Anlagen mit minimaler baulicher Infrastruktur zulassen; Sportgrossanlagen mit Vierfachturnhalle, Beachvolleyballhalle und grossem Parkierungsbereich sind mit einer erheblichen baulichen Veränderung des Raums verbunden und gehören in eine Bauzone gemäss Art. 15 RPG…UmzonungOrtsplanungsrevisionRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_635/2020 · 11.10.2021AbgewiesenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des Schutzes von Fruchtfolgeflächen und der Erhaltung von Kulturland aus, da die Parzelle Nr. 1405 teilweise als FFF qualifiziert wurde und die Einzonungsvoraussetzungen nach Art. 15 Abs. 4 RPG und Art. 30 Abs. 1bis RPV nicht erfüllt waren.EinzonungAuszonungOrtsplanungsrevision

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.