Art. 30 lit. b GSchG
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer AG WBE.2023.144 · 28.05.2024AbgewiesenEine Seewasserentnahme von 3,6 % der massgebenden Abflussmenge Q347 des Aabachs beeinflusst die Wasserführung des Fliessgewässers nicht wesentlich im Sinne von Art. 34 GSchG und erfordert daher keine Schutzmassnahmen nach Art. 31–33 GSchG. Formellen Mängeln in der öffentlichen Auflage einer Wassernutzungsbewilligung ist kein Gewicht…BaubewilligungBGer BGE 120 IB 233 · 24.08.1994GutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG erfordert eine umfassende Abklärung der Auswirkungen auf alle betroffenen Interessen, insbesondere bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern. Eine pauschale Festlegung der Restwassermenge ohne detaillierte Prüfung der ökologischen und wasserwirtschaftlichen Folgen genügt den gesetzlichen…Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.