Art. 3 BZO
4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
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VGer ZH VB.2024.00481 · 18.12.2025AbgewiesenBei Flachdachbauten ist die Gebäudehöhe auf den hypothetischen Traufseiten zu messen; massgebend ist das sichtbare Bauvolumen der gesamten Fassade, nicht die Geschossigkeit. Ein nicht mittels Nebenbestimmungen behebbarer Verstoss gegen die zulässige Gebäudehöhe rechtfertigt die Verweigerung der Baubewilligung ohne Rückweisung zur…BaubewilligungVGer ZH VB.2023.00723 · 03.04.2025AbgewiesenFür im Kernzonenplan nicht schwarz umrandete ('übrige') Gebäude besteht ein Wahlrecht zwischen Ersatzbau nach bisherigem Profil und Neubau nach den Neubauvorschriften; eine Ersatzbaupflicht bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Sind in einer Kernzone keine Mehrlängenzuschläge vorgeschrieben, werden Gebäudelängen nur dann…BaubewilligungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_493/2021 · 15.02.2022AbgewiesenDie nachträgliche Bewilligung einer Balkonerweiterung in einer Kernzone mit Ortsbildschutz ist zu verweigern, wenn die Erweiterung das Erscheinungsbild des Gebäudes und die nähere Umgebung äusserst dominant und störend beeinträchtigt und damit weder die Anforderungen von Art. 3 BZO noch § 238 Abs. 2 PBG erfüllt.BaubewilligungWiederherstellung / RückbauOrtsplanungsrevisionBGer 1C_543/2016 · 13.02.2017AbgewiesenEine Sondernutzungsplanung wie der Aussichtsschutz kann nach Ablauf eines langen Zeitraums (hier 30 Jahre) unabhängig von geänderten Verhältnissen überprüft werden. Die Interessenabwägung muss die konkrete Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses (Aussicht) gegen die Eigentumsbeschränkung des Grundeigentümers abwägen.SondernutzungsplanOrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.