Art. 3 Abs. IV SVG
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VGer ZH VB.2022.00346 · 26.06.2025AbgewiesenDas Gemeinwesen kann ein Privatgrundstück nur dann als öffentliche Sache im Gemeingebrauch beanspruchen und dafür Bewilligungen zum gesteigerten Gemeingebrauch (Marktstände) erteilen, wenn es die erforderliche Verfügungsmacht nachweist; eine blosse Duldung durch den privaten Eigentümer genügt nicht. Ein kommunales Marktreglement, das…Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.