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Art. 3 Abs. 4 RPG

6 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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VGer BE 100 2024 275 · 07.07.2026AbgewiesenEine Zonenplanänderung, die auf privatem Grund eine Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) und damit Enteignungsrecht begründet, erfordert eine umfassende raumplanungs- und grundrechtliche Interessenabwägung, welche die privaten Eigentumsinteressen rechtsgenüglich einbezieht; eine auf die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen fokussierte…EinzonungOrtsplanungsrevisionKGer LU 7H 22 216 · 21.09.2022AbgewiesenEine zeitlich befristete Wohncontainersiedlung für Schutzsuchende in der Zone für öffentliche Zwecke ist zonenkonform, weil die Unterbringung von Asylsuchenden eine öffentliche Aufgabe der Gemeinde darstellt und ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Das Fehlen einer expliziten Erwähnung dieser Nutzung im Bau- und…BaubewilligungVGer TG TVR-2020-21 · 01.01.2020AbgewiesenEin Parkplatz in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen kann nicht bewilligt werden, wenn er einer bereits bestehenden Übernutzung eines Gebäudes dienen und diese weiter fördern würde. Der Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV begründet keinen Anspruch auf Kultusbauten oder dazugehörige Parkplätze in der Zone…BaubewilligungVGer SG B 2015/277, B 2015/280 · 28.03.2017AbgewiesenIm Baubewilligungsverfahren für ein Wohn- und Pflegezentrum in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) ist eine akzessorische Prüfung des Zonenplans unzulässig, wenn dieser rechtmässig ergangen ist und keine wesentlichen Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegen. Fehlende Regelbauvorschriften in der…BaubewilligungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_573/2015 · 05.07.2016AbgewiesenDer Erlass eines Quartierplans vor der rechtskräftigen Gesamtrevision der Zonenplanung ist bundesrechtskonform, wenn die Quartierplanung materiell mit der geplanten Zonenrevision koordiniert ist und sich in deren Gesamtkonzept einfügt.GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBGer 1C_513/2014 · 13.05.2016AbgewiesenDie Aufhebung einer reglementarischen Bestimmung, die den Kiesabbau in einer Zone zeitlich verzögert, verstösst nicht gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG), wenn die Änderung auf einer hinreichenden Interessenabwägung beruht und die Nutzung der Zone an sich unbestritten bleibt.Ortsplanungsrevision

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.