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Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

33%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer SG B 2024/218 · 18.09.2025GutgeheissenDie Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage auf einem Dach in der Wohnzone ist aufzuheben, wenn die gewässerschutzrechtliche Bewilligungspflicht (Art. 41c GSchV) nicht geprüft und die erforderliche Zustimmung des AREG (Art. 90 Abs. 4 PBG) nicht eingeholt wurde.BaubewilligungBGer 1C_125/2024 · 12.05.2025AbgewiesenDie Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist rechtmässig, wenn die Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden und keine konkreten Hinweise auf schwerwiegende Störungen (z. B. von Herzschrittmachern) vorliegen. Die NISV-Grenzwerte sind mit übergeordnetem Recht vereinbar.BaubewilligungBGer 1C_459/2023 · 12.08.2024AbgewiesenDie Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist bundesrechtskonform, wenn die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden. Die Berücksichtigung von Elektrosensibilität oder nichtthermischen Wirkungen rechtfertigt keine Abweichung von den geltenden Grenzwerten.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.