Art. 3 Abs. 2 RPG
20 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
40%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_428/2024 · 01.06.2026GutgeheissenDie Richtplanfestsetzung für das Kiesabbaugebiet Tagelswangen genügt den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 RPG nicht, da keine transparente, stufengerechte Standortevaluation mit Interessenabwägung vorlag. Eine temporäre Rodung von 30 Jahren ist jedoch waldrechtlich zulässig.GestaltungsplanRichtplanungBGer 1C_590/2024 · 23.10.2025AbgewiesenEin Garagenanbau an ein altrechtliches Wohnhaus in der Landwirtschaftszone ist als massvolle Erweiterung nach Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 RPV bewilligungsfähig, wenn die Identität der Baute gewahrt bleibt und der Anbau für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig ist. Die Notwendigkeit ist objektiv zu prüfen und kann auch bei…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_121/2024 · 25.07.2025GutgeheissenEin isolierter, nicht bebauter Industriezonenbereich inmitten landwirtschaftlicher Fläche widerspricht dem Konzentrations- und Trennungsprinzip (Art. 24 ff. RPG) und ist bei sensibler Veränderung der Umstände (Art. 21 Abs. 2 RPG) einer inzidenten Planungsprüfung zu unterziehen. Die ISOS-Einstufung und der regionale Überbedarf an…BaubewilligungUmzonungOrtsplanungsrevisionBauen ausserhalb BauzoneVGer ZH VB.2023.00620 · 13.03.2025RückweisungEin Bauvorhaben in der kantonalen Waldzone liegt bundesrechtlich in einer Nichtbauzone; die nach Art. 25 Abs. 2 RPG zwingend zuständige kantonale Behörde muss die Zonenkonformität oder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG prüfen, bevor eine kommunale Baubewilligung rechtmässig erteilt werden kann. Unterlässt die Baudirektion…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungBGer 1C_75/2023 · 15.08.2024AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen hochwertiger Innenentwicklung und Ensembleschutz ist fehlerhaft, wenn der Abbruch eines zentralen Ensemblebestandteils (Verwaltungs- und Wohngebäude) die Erkennbarkeit und Aussagekraft des Industriedenkmals zerstört, obwohl eine redimensionierte Variante möglich wäre.GestaltungsplanBRG ZH BRGE II Nrn. 0140-0141/2023 · 20.06.2023Teilweise gutgeheissenDie wasserrechtliche Konzession für die Sanierung und Anpassung einer Hafenanlage ist aufzuheben, wenn die ökologischen Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen nicht rechtzeitig und verbindlich gesichert sind, da dies dem Koordinationsgrundsatz (Art. 25a RPG) und Art. 18 Abs. 1ter NHG widerspricht.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungRichtplanungVGer AG WBE.2021.153 · 23.05.2022Teilweise gutgeheissenEin Modellflugplatz ist wegen seiner Lärm- und Flächenanforderungen negativ standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG und kann ausserhalb der Bauzone bewilligt werden, wenn eine umfassende, auf zahlreichen Alternativstandorten beruhende Standortevaluation vorliegt und die Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG i.V.m. Art. 3…Bauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungBaubewilligungBRG ZH BRGE IV Nrn. 0074-0075/2022 · 28.04.2022GutgeheissenDie Umzonung von Landwirtschafts- in Erholungszone für eine Surfanlage mit weiteren Sportnutzungen bedarf einer Grundlage im kantonalen Richtplan, da das Vorhaben gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat (Art. 8 Abs. 2 RPG). Die fehlende Standortevaluation und ungenügende Interessenabwägung führen zur Aufhebung der Teilrevision.UmzonungGestaltungsplanRichtplanungVGer BE 100 2022 51 · 13.01.2022AbgewiesenEiner kantonalen Unterschutzstellung fehlt es nicht an einer Rechtsgrundlage, wenn eine mitwirkende Sachbearbeiterin zugleich ein öffentlich wahrgenommenes Vorstandsmandat in einer Naturschutzorganisation innehat, solange sie dabei ausschliesslich öffentliche Interessen wahrt. Die Unterschutzstellung von Fruchtfolgeflächen (FFF) gilt…RichtplanungBGer 1C_235/2020 · 16.12.2020AbgewiesenDie Inventarisierung von Fruchtfolgeflächen (FFF) erfolgt allein nach bundesrechtlichen Qualitätskriterien ohne Interessenabwägung; diese ist erst bei der Beanspruchung der Flächen im Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren vorzunehmen.EinzonungOrtsplanungsrevisionBaubewilligungVGer ZH VB.2019.00353 · 19.12.2019GutgeheissenDie von der Gemeinde ohne Zustimmung der kantonalen Behörde erteilte Baubewilligung für eine unterirdische Baute in der Landwirtschaftszone ist nichtig, da sie gegen Art. 25 Abs. 2 RPG verstösst und die geplante Baute weder gestaltungsplan- noch zonenkonform ist.GestaltungsplanBaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungBGer 1C_443/2018 · 03.07.2019GutgeheissenEine als Schutzzone ausgestaltete Gartenzone, die primär der Legalisierung rechtswidriger Bauten in der Nichtbauzone dient, entspricht nicht den Anforderungen von Art. 17 RPG und untergräbt die raumplanerischen Grundsätze der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie der Siedlungsentwicklung nach innen. Der Rückbau widerrechtlicher…Wiederherstellung / RückbauBaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAppGer BS VD.2016.24 · 20.02.2019AbgewiesenDie Überlagerung von Privatgrundstücken mit einer Naturschutzzone im Rahmen einer Gesamtzonenplanrevision ist verhältnismässig, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse am Schutz eines Biotopverbundkorridors besteht und die bereits bestehende Grünzone keinen hinreichend eigentümerverbindlichen Schutz vor Terraineingriffen bietet. Das…OrtsplanungsrevisionUmzonungRichtplanungBGer 1C_511/2014 · 13.05.2016AbgewiesenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des Kiesabbaus im Gebiet 'Under Moos' aus, da die vorübergehende Nutzung und die umfassende Rekultivierung die Eingriffe in Landschaft und Umwelt rechtfertigten. Die Standortgebundenheit der Zufahrtsstrasse wurde bejaht, da der Abbau ohne diese nicht möglich wäre.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungBGer 1C_513/2014 · 13.05.2016AbgewiesenDie Aufhebung einer reglementarischen Bestimmung, die den Kiesabbau in einer Zone zeitlich verzögert, verstösst nicht gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG), wenn die Änderung auf einer hinreichenden Interessenabwägung beruht und die Nutzung der Zone an sich unbestritten bleibt.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_5/2015 · 28.04.2015AbgewiesenBei der Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV überwiegen die Landschaftsschutzinteressen gegenüber den Sicherheits- und Betriebsinteressen der Beschwerdeführerin für die Weideeinzäunung ausserhalb der Hofnähe.BGer 1C_108/2014 · 23.09.2014GutgeheissenDie Interessenabwägung muss alle ernsthaft in Betracht fallenden Varianten prüfen, insbesondere wenn diese Vorteile für Landschaftsschutz, Verkehrssicherheit und Landverbrauch bieten. Ein Verzicht auf den Halbanschluss Weiningen oder dessen Verlegung in Richtung Limmattaler Kreuz sind als valable Alternativen zu prüfen.BGer 1C_13/2012 · 24.05.2012AbgewiesenDie Schaffung einer projektbezogenen Kleinbauzone in der Landwirtschaftszone ist unzulässig, wenn sie eine erhebliche Erweiterung der bebauten Fläche und eine Intensivierung der gewerblich-industriellen Nutzung ermöglicht, selbst bei landschaftsschonender Einfügung. Die Interessenabwägung muss den Grundsatz der Trennung von Bau- und…GestaltungsplanRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_118/2011 · 15.09.2011AbgewiesenDie Schaffung einer Kleinbauzone durch einen privaten Gestaltungsplan in der Landwirtschaftszone ist unzulässig, wenn sie eine zusätzliche Streubauweise begünstigt und nicht auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruht. Das öffentliche Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet überwiegt hier das private…GestaltungsplanBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_153/2007 · 06.12.2007AbgewiesenEine massvolle Erweiterung einer bestehenden Reitsportanlage in einer neu geschaffenen Erholungszone (Sondernutzungszone) ist zulässig, wenn sie auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruht, keine zusätzliche Streubauweise fördert und den Zielen des RPG entspricht.UmzonungGestaltungsplanBaubewilligungAusnahmebewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.