Art. 29 GSchG
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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VGer AG WBE.2023.144 · 28.05.2024AbgewiesenEine Seewasserentnahme von 3,6 % der massgebenden Abflussmenge Q347 des Aabachs beeinflusst die Wasserführung des Fliessgewässers nicht wesentlich im Sinne von Art. 34 GSchG und erfordert daher keine Schutzmassnahmen nach Art. 31–33 GSchG. Formellen Mängeln in der öffentlichen Auflage einer Wassernutzungsbewilligung ist kein Gewicht…BaubewilligungBGer 1C_283/2012 · 02.04.2014Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG und Art. 22 WRG erfordert eine differenzierte Gewichtung: Während die Fassung des Gerewassers trotz landschaftlicher Beeinträchtigungen zulässig ist, überwiegt beim Gonerliwasser der Landschaftsschutz als kantonal geschütztes Gebiet, sodass auf dessen Fassung zu verzichten ist.RichtplanungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.