Startseite
Startseite
← Normenregister

Art. 26 ff. RPV

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer BGE 146 II 134 · 01.01.2020AbgewiesenFruchtfolgeflächen im Gewässerraum behalten ihre Qualität und sind an den kantonalen Mindestumfang anrechenbar, sofern sie extensiv genutzt und nicht für bauliche Massnahmen oder Revitalisierungen beansprucht werden. Eine Kompensationspflicht besteht nur bei effektivem Verlust der Bodenfruchtbarkeit.Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_391/2014 · 03.03.2016AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Umfahrungsstrasse (Verkehrsentlastung, Sicherheit, Umweltschutz) und den privaten Eigentumsinteressen der Betroffenen fiel zugunsten des Projekts aus. Ökologische Ersatzmassnahmen und Lärmschutz wurden als verhältnismässig erachtet, sofern sie sachlich gerechtfertigt und…BGer 1C_94/2012 · 29.03.2012AbgewiesenBei der Standortwahl für eine Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA) ist das öffentliche Interesse an haushälterischer Bodennutzung und Fruchtfolgeflächensicherung höher zu gewichten als rein finanzielle Interessen, sofern Alternativstandorte nicht von vornherein unzweckmässig sind. Eine detaillierte Abklärung von Varianten mit…Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1A.271/2005 · 26.04.2006AbgewiesenDie Zuweisung einer Parzelle in der Landwirtschaftszone zur Bauzone für die Erweiterung eines Behindertenheims ist zulässig, wenn die Interessenabwägung sachlich vertretbar ist und keine unzulässige Kleinstbauzone entsteht. Die Erhaltung von Fruchtfolgeflächen unterliegt der Abwägung und geniesst keinen absoluten Schutz.GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBauen ausserhalb Bauzone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.