Art. 25a Abs. 2 RPG
3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
67%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_709/2020 · 24.08.2021AbgewiesenFormell rechtswidrige Bauten ausserhalb der Bauzone sind grundsätzlich zu beseitigen, sofern keine Verwirkung oder unverhältnismässige Härte vorliegt. Der Vertrauensschutz scheidet aus, wenn die Bauwilligen die kantonale Bewilligungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 RPG hätten erkennen müssen.Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBaubewilligungAusnahmebewilligungVGer SG B 2020/84 · 29.04.2021Teilweise gutgeheissenDas Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine zu kurz bemessene Notfrist verletzt hat, heilt diesen Mangel aber nachträglich. Mangels formeller Beschwer (keine Einsprache gegen das Baugesuch) und fehlender Legitimation wird auf die Beschwerde im Übrigen nicht eingetreten.BaubewilligungVGer AG WBE.2019.306 · 24.08.2020GutgeheissenStrassenbauprojekte und die dazugehörigen Verkehrsanordnungen (wie die Einführung einer Tempo-30-Zone) sind gemäss Art. 25a RPG ausreichend zu koordinieren, wenn zwischen den baulichen Massnahmen und der funktionellen Verkehrsanordnung enge gegenseitige Abhängigkeiten bestehen.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.