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Art. 25 Abs. 1 und 2 USG

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_465/2019 · 08.12.2020AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen verkehrsplanerischen Bedürfnissen und Lärm-/Luftschutz sowie Waldrecht wurde zugunsten des Strassenprojekts entschieden, da die getroffenen Massnahmen (Lärmschutz, Monitoring, Ersatzaufforstung) als bundesrechtskonform erachtet wurden.SondernutzungsplanBaubewilligungBRG ZH BRGE IV Nrn. 0208-0209/2018 · 20.12.2018Teilweise gutgeheissenBei der Bewilligung eines Kirchturms mit Glockengeläut ist eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner und dem öffentlichen Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit (Religionsfreiheit, Tradition) vorzunehmen. Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG sind zulässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen bestehen…BaubewilligungBGer 1A.167/2004 · 28.02.2005AbgewiesenBei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einem Kinderspielplatz in einer Erholungszone das private Ruhebedürfnis der Anwohnerin, da die Lärmemissionen (Kinderlärm) zeitlich begrenzt und geringfügig sind sowie keine geeigneten oder verhältnismässigen Lärmschutzmassnahmen existieren.BaubewilligungBGer BGE 116 IB 159 · 14.03.1990AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Erschliessungsbedarf und Lärmschutz erfordert eine differenzierte Prüfung: Eine Strasse darf nur bewilligt werden, wenn sie die Planungswerte einhält oder ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Alternativen sind zu prüfen, und Massnahmen…Richtplanung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.