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Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG

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VGer GR R 2020 85 · 14.09.2021AbgewiesenEine geänderte bundesgerichtliche Praxis zur Auslegung von Art. 11 Abs. 3 ZWG begründet keine wesentlich geänderte Rechts- oder Sachlage im Sinne von Art. 25 VRG und stellt daher keinen Widerrufsgrund für eine formell rechtskräftige Baubewilligung dar. Rügen, die im Baubewilligungsverfahren hätten vorgebracht werden müssen, können im…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.