Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG
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VGer GR R 2020 85 · 14.09.2021AbgewiesenEine geänderte bundesgerichtliche Praxis zur Auslegung von Art. 11 Abs. 3 ZWG begründet keine wesentlich geänderte Rechts- oder Sachlage im Sinne von Art. 25 VRG und stellt daher keinen Widerrufsgrund für eine formell rechtskräftige Baubewilligung dar. Rügen, die im Baubewilligungsverfahren hätten vorgebracht werden müssen, können im…BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.