Art. 24 Abs. 2 RPG
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer SG B 2021/226 · 07.06.2022Teilweise gutgeheissenDie Umnutzung eines Ferienhauses in ein Wohnhaus (Dauerwohnsitz) in der Landwirtschaftszone ist nur als Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG zulässig, wenn die Identität der Baute gewahrt bleibt. Wurde das höchstzulässige Änderungspotenzial bereits ausgeschöpft, ist eine weitere Zweckänderung unzulässig.AusnahmebewilligungUmnutzung / ZweckänderungBauen ausserhalb BauzoneBaubewilligungBGer BGE 115 IB 472 · 07.12.1989AbgewiesenDie umfassende Interessenabwägung nach Art. 24 RPG und Art. 6 NHG erfordert die Berücksichtigung aller relevanten Anliegen, insbesondere des Hochwasserschutzes und des Natur- und Heimatschutzes. Bei Vorliegen gleich- oder höherwertiger Interessen nationaler Bedeutung kann eine Beeinträchtigung von BLN-Objekten gerechtfertigt sein.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.