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Art. 236 Abs. 4 StPO

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AppGer BS VD.2025.61 · 25.09.2025AbgewiesenDie Verlängerung der Unterbringung in einer Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) ist verhältnismässig, wenn ein Gefangener aufgrund seiner Delinquenz, seines weitreichenden Netzwerkes und Einflusses ein erhöhtes Risiko für die Anstaltssicherheit darstellt. Ein hoher Betreuungsbedarf und aggressives Verhalten sind als…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.