Art. 23 VZAE
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VGer ZH VB.2024.00580 · 15.01.2025AbgewiesenDer Aufenthalt zur Aus- und Weiterbildung ist vorübergehender Natur; die Behörde darf aufgrund konkreter Indizien zum Schluss gelangen, dass die gesicherte Wiederausreise fehlt und die Ausbildungspläne in der Schweiz lediglich vorgeschoben sind (Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VZAE). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der…BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.