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Art. 23 USG

12 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

42%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZG V 2023 90 · 19.02.2025AbgewiesenEine rechtskräftige Baubewilligung entbindet nicht von der Pflicht zur lärmrechtlichen Einzelfallbeurteilung einer Sportanlage, wenn bisher keine solche nach USG und LSV durchgeführt wurde; die massgebenden Belastungsgrenzwerte müssen während der gesamten Betriebsdauer eingehalten werden. Bereits wenn eine Überschreitung der…BaubewilligungAppGer BS VD.2022.240 · 01.12.2023AbgewiesenBei einer Baubewilligung für einen Bandraum mit Tonstudio innerhalb der Bauzone sind nach Art. 7 Abs. 1 LSV die Planungswerte einzuhalten und eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung anzuordnen; weitergehende Massnahmen wie eine Betriebszeitbeschränkung sind nur anzuordnen, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche…BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungVGer AG WBE.2022.165 · 12.04.2023GutgeheissenEine Baubewilligung für eine Recycling-Sammelstelle kann nicht erteilt werden, wenn die zugrunde liegende Lärmbeurteilung die massgebende Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss revidierter Nutzungsordnung (ES III statt ES IV) nicht berücksichtigt und eine Überschreitung der Planungswerte nicht ausgeschlossen werden kann.BaubewilligungAppGer BS VD.2020.263 · 03.09.2021GutgeheissenDie Vollzugshilfe des Cercle Bruit zur Beurteilung des Gaststättenlärms ist nicht zwingend anzuwenden; eine Rechtsmittelinstanz darf aber auf diese Vollzugshilfe zurückgreifen, wenn die Vollzugsbehörde die massgebenden Sachverhaltskriterien des Bundesgerichts nicht umfassend ermittelt hat. Eine gartenseitige Aussenbewirtung, die gemäss…BaubewilligungBGer 1C_252/2017 · 05.10.2018AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner und dem öffentlichen Interesse am Sportbetrieb fiel zugunsten des letzteren aus, da die angeordneten Massnahmen den Lärm auf ein nicht übermässiges Niveau reduzierten und weitergehende Einschränkungen unverhältnismässig gewesen wären.BGer 1C_293/2017 · 09.03.2018GutgeheissenDie Vollzugsbehörde muss bei neuen ortsfesten Anlagen sowohl das Vorsorgeprinzip (Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) als auch die Einhaltung der Planungswerte (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) kumulativ prüfen. Überschreitet der Lärm die Planungswerte, ist die Bewilligung zu verweigern, sofern keine Erleichterungen nach Art. 7 Abs. 2 LSV möglich sind.BaubewilligungVGer AG WBE.2016.390 · 01.03.2018RückweisungDer durch den nächtlichen Güterumschlag eines Verkaufsgeschäfts verursachte Lärm ist nach Anhang 6 LSV (Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm) zu beurteilen; eine Einzelfallbeurteilung direkt gestützt auf das USG unter Zuhilfenahme der BAFU-Vollzugshilfe Alltagslärm drängt sich für diese Lärmkategorie nicht auf.BaubewilligungBRG ZH BRGE III Nr. 0141/2017 · 05.10.2017Teilweise gutgeheissenDie hobbymässige Haltung von Seidenhühnern inklusive eines Hahns in einer Wohnzone ist zonenkonform, sofern sie rein privaten Zwecken dient. Lärmimmissionen durch den Hahn erfordern jedoch strengere Auflagen zur Schallisolierung und verlängerte Ruhezeiten.BaubewilligungBRG ZH BRGE I Nrn. 0095-0096/2016 · 10.06.2016RückweisungDie Beurteilung von Lärmimmissionen einer Glassammelstelle in einer Wohnzone (Empfindlichkeitsstufe II) erfordert eine Einzelfallprüfung nach Art. 40 Abs. 3 LSV, Art. 15, 19, 23 USG und Art. 11 Abs. 2 USG. Bei lärmkritischen Standorten sind technisch und betrieblich mögliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (z. B. schallgedämmte…BaubewilligungBGer 1A.195/2006 · 17.07.2007Teilweise gutgeheissenDas öffentliche Interesse am Sport als Mittel zur gesundheitsfördernden Ertüchtigung breiter Bevölkerungskreise überwiegt die Interessen der Anwohner, sofern die Lärmimmissionen durch angemessene Betriebszeiten und Massnahmen begrenzt werden.BaubewilligungBGer 1A.167/2004 · 28.02.2005AbgewiesenBei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einem Kinderspielplatz in einer Erholungszone das private Ruhebedürfnis der Anwohnerin, da die Lärmemissionen (Kinderlärm) zeitlich begrenzt und geringfügig sind sowie keine geeigneten oder verhältnismässigen Lärmschutzmassnahmen existieren.BaubewilligungBGer 1A.240/2002 · 13.05.2003AbgewiesenDas Bundesgericht bestätigte, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer langjährigen Tradition des Frühgeläuts um 06.00 Uhr das individuelle Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer überwiegt, da keine Aufwachreaktionen zu erwarten sind und die Lärmimmissionen als nicht schädlich oder lästig eingestuft wurden.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.