Art. 23 GPV
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BRG ZH BRGE III Nrn. 0145-0146/2018 · 24.10.2018AbgewiesenDie Festsetzung eines kantonalen Gestaltungsplans für den Innovationspark Zürich ist rechtmässig, sofern die planungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Rekurslegitimation setzt eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung und eine qualifizierte Beeinträchtigung eigener Interessen voraus.GestaltungsplanRichtplanungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.