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Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer SG B 2024/147 · 11.09.2024GutgeheissenDas Verwaltungsgericht regelt die Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Aufhebung durch das Bundesgericht und auferlegt die Kosten den unterlegenen Beschwerdeführern.BaubewilligungVGer SG B 2017/9 · 04.01.2017Besonderer AusgangNach Rückweisung durch das Bundesgericht setzt das Verwaltungsgericht die Parteientschädigung zugunsten der Stiftung WWF Schweiz für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'640.-- fest. Da die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die Vorsteuer in Abzug bringen, weshalb die Mehrwertsteuer nicht…Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBaubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.