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Art. 21 StrG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer SG B 2020/224 · 27.05.2021GutgeheissenDie zuständige Behörde ist verpflichtet, gegen gesetzeswidrige bauliche Zustände von Amtes wegen vorzugehen und ein nachträgliches Baubewilligungs- oder Wiederherstellungsverfahren einzuleiten. Ein Verzicht auf die Einleitung eines solchen Verfahrens mit dem Argument der Verhältnismässigkeit ist unzulässig.BaubewilligungWiederherstellung / Rückbau

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.