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Art. 21 lit. a IDG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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VGer ZH VB.2025.00299 · 05.06.2025AbgewiesenEin Berichtigungsanspruch nach Art. 21 lit. a IDG besteht nur, wenn Personendaten im Schlussbericht einer Administrativuntersuchung nachweislich unrichtig sind; lässt sich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht beweisen, beschränkt sich der Anspruch auf die Anbringung eines Bestreitungsvermerks. Die prozessuale Akteneinsicht in ein…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.