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Art. 21 GSchG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer 1C_47/2019 · 10.09.2020AbgewiesenDie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen nach Art. 20 und 21 GSchG ist keine Nutzungsplanung im Sinne des RPG und unterliegt daher nicht der Genehmigungspflicht gemäss Art. 26 RPG. Die Festsetzung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.OrtsplanungsrevisionVGer SG B 2017/185 · 13.12.2018AbgewiesenDie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen nach Art. 20 und 21 GSchG ist rechtmässig, wenn das Grundwasser nach Aufbereitung die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt und ein öffentliches Interesse an der Trinkwasserversorgung besteht. Die Nutzungsbeschränkungen sind verhältnismässig, wenn sie geeignet,…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.