Art. 21 BZR (Gemeinde Horw)
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BGer 1C_412/2018 · 31.07.2019AbgewiesenDie Umzonung von einer Abbauzone in eine Rekultivierungszone bewirkt eine materielle Enteignung, wenn eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit einer gewerblichen Nutzung (hier: Deponiebetrieb) besteht und diese durch den Eingriff wirtschaftlich sinnlos wird. Das Abbauverbot hingegen begründet keine Entschädigungspflicht, da die…UmzonungOrtsplanungsrevisionBaubewilligungEnteignungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.