Art. 21 BZO
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BRG ZH BRGE IV Nr. 0164/2025 · 14.11.2024AbgewiesenWohnungen für standortgebundene Betriebsangehörige in Gewerbezonen sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit von Personen am Betriebsort aus betriebstechnischen Gründen zwingend erforderlich ist und ein direkter Konnex zwischen der Ursache der Standortgebundenheit und dem Betrieb besteht.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.