Art. 21 Abs. 3 AIG
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2024.00515 · 21.11.2024GutgeheissenDer Gesetzgeber hat die Voraussetzung der gesicherten Wiederausreise für ausländische Studierende in Art. 27 AIG explizit gestrichen; eine allenfalls nicht gesicherte Wiederausreise steht einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nur entgegen, wenn die Ausbildung lediglich dazu dient, die Zulassungsvorschriften zu umgehen. Ein…AusnahmebewilligungVGer ZH VB.2024.00276 · 26.09.2024AbgewiesenDie erleichterte Zulassung einer ausländischen Person mit Schweizer Hochschulabschluss zur Erwerbstätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 3 AIG setzt voraus, dass die absolvierte Ausbildung hochspezialisiert und exakt auf die zu besetzende Stelle zugeschnitten ist; ein allgemeines Marketingstudium und eine Stelle als Business Development Manager,…Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.