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Art. 21 Abs. 1 NHG

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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VGer BE 100 2022 163 · 07.11.2023AbgewiesenUnbewilligte Bauten im kantonalen Naturschutzgebiet, im Wald und im Gewässerraum können mangels Standortgebundenheit weder nachträglich bewilligt noch ausnahmsweise legalisiert werden; die Wiederherstellungspflicht besteht ausserhalb der Bauzone ohne die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 46 Abs. 3 BauG und überwiegt private…Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauAusnahmebewilligungBaubewilligungVGer SO VWBES.2021.22 · 20.09.2021AbgewiesenAnlagen für den Gewässerzugang und die Erholungsnutzung (Treppenabgänge, Sitzstufen aus Quadersteinen) im Gewässerraum sind standortgebunden im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV und im öffentlichen Interesse, weshalb die erforderlichen Bewilligungen erteilt werden können. Beim Gewässerunterhalt handelt es sich nicht um eine Bundesaufgabe,…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_505/2017 · 15.05.2018AbgewiesenDie temporäre Ablagerung von Schnee aus Strassenräumungen ist nicht baubewilligungspflichtig, wenn sie keine erheblichen räumlichen oder umweltrechtlichen Auswirkungen hat und die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.