Art. 21 Abs. 1 lit. d StrG
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0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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VGer SG B 2022/56 · 03.10.2022NichteintretenDie politische Gemeinde ist mangels Beschwerdebefugnis nicht berechtigt, gegen einen Entscheid zu rekurrieren, der sie zur Verfahrenskoordination mit kantonalen Stellen verpflichtet, wenn sie nicht in eigenen schutzwürdigen Interessen oder in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen ist.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.