Startseite
Startseite
← Normenregister

Art. 21 Abs. 1 LE (TI)

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer TI 52.2024.443 · 06.11.2024Besonderer AusgangVeräussern die Bewilligungsinhaber das Baugrundstück während des Rechtsmittelverfahrens und erwerben die neuen Eigentümer die Liegenschaft ausschliesslich zu Wohnzwecken ohne Interesse an der streitigen Nutzungsänderungsbewilligung, verliert das Verfahren seinen Gegenstand; der Rekurs ist vom Rollenverzeichnis abzuschreiben und…BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungVGer TI 52.2024.24 · 20.12.2023NichteintretenEine Baubewilligung, die einer kantonalen Verwaltungseinheit ohne Rechtspersönlichkeit erteilt wurde, ist nichtig; eine nichtige Verfügung kann keine Rechtswirkungen entfalten und ist von Amtes wegen festzustellen, weshalb der dagegen gerichtete Rekurs als unzulässig zu erklären ist. Ergänzend hält das Gericht fest, dass auch materiell…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.