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Art. 20 PBG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer SG B 2020/165 · 14.07.2021GutgeheissenDie Weilerzone nach kantonalem Recht ist als Nichtbauzone im Sinne von Art. 15 RPG zu qualifizieren, da sie der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen dient und nicht auf dynamisches Wachstum ausgerichtet ist. Eine vorfrageweise Überprüfung des Nutzungsplans ist mangels erheblich geänderter rechtlicher Verhältnisse unzulässig.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneRichtplanungVGer SG B 2020/237 · 14.07.2021GutgeheissenEine Weilerzone nach Art. 16bis BauG (bzw. Art. 20 PBG) ist keine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG, sondern eine Nichtbauzone zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen. Neubauten sind darin nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie der Erhaltung dienen und keine Ausdehnung des überbauten Gebiets bewirken.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneOrtsplanungsrevisionRichtplanung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.