Art. 2 RPV
8 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
38%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_748/2025 · 06.05.2026AbgewiesenDie kantonale Vorinstanz hat die gebotene umfassende Interessenabwägung nach Art. 3 RPV vorgenommen; die gerichtliche Zurückhaltung bei der Angemessenheitsprüfung eines demokratisch legitimierten Bebauungsplans verstösst nicht gegen das Gewaltenteilungsprinzip.BaubewilligungBGer 1C_205/2022 · 17.06.2024GutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 3 RPV muss alle betroffenen öffentlichen und privaten Interessen umfassend ermitteln, gewichten und abwägen; eine selektive oder lückenhafte Abwägung, insbesondere bei absoluten Schranken wie dem Waldschutz, ist rechtswidrig.GestaltungsplanBGer 1C_586/2020 · 03.03.2022AbgewiesenEin Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) durch einen Gestaltungsplan ist rechtmässig, wenn er auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit umfasst die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Eingriffs.GestaltungsplanEnteignungBGer 1C_270/2019 · 27.02.2020AbgewiesenDie Umzonung einer Parzelle von Wohnzone W3 zu W4 widerspricht nicht dem regionalen Richtplan, da dieser nur grobe Nutzungsdichten grossräumig vorgibt und keine verbindlichen Vorgaben für einzelne Grundstücke enthält. Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist nicht willkürlich.UmzonungGestaltungsplanRichtplanungBaubewilligungBGer 1C_646/2018 · 13.06.2019AbgewiesenDie Quartierplanänderung zur Anpassung der Parkierungsvorschriften und Terrainanpassungen ist rechtmässig, da die Interessenabwägung der Vorinstanz bundesrechtskonform ist und keine übermässige Bauzonendimensionierung vorliegt.GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBGer 1C_398/2015 · 09.08.2016AbgewiesenDie Nutzungsplanung muss die Schutzanliegen des ISOS berücksichtigen, wobei die konkrete Prüfung der Eingliederung eines Hochhausprojekts dem Gestaltungsplan- und Baubewilligungsverfahren vorbehalten bleibt. Die Interessenabwägung nach Art. 3 RPV ist nur auf Willkür zu überprüfen.OrtsplanungsrevisionGestaltungsplanBaubewilligungBGer 1C_534/2012 · 16.07.2013GutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen der Freihaltung kernnaher Siedlungsräume und dem Schutz vor Geruchsemissionen einer nicht bewilligten Tierhaltung erfordert eine Sistierung des Planungsverfahrens bis zur Klärung der Bewilligungsfähigkeit der Umnutzung.EinzonungUmzonungOrtsplanungsrevisionUmnutzung / ZweckänderungBGer 1A.79/2002 · 25.04.2003Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung für die Kiesabbauzone im Wald (Parzellen Nrn. 1046 und 667) war unvollständig, da Alternativstandorte ausserhalb des Waldes nicht ausreichend geprüft wurden. Die Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG konnte daher nicht bejaht werden.OrtsplanungsrevisionRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.