Art. 2 Abs. 2 BSN
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BRG ZH BRGE IV Nr. 0080/2020 · 11.06.2020GutgeheissenEine Nutzungsänderung von Gewerberaum zu kirchlichem Versammlungsraum erfordert keine automatische Anpassung an Brandschutzvorschriften; vielmehr ist eine einzelfallbezogene Prüfung der Brandgefahr und Verhältnismässigkeit notwendig.Umnutzung / ZweckänderungBaubewilligungBRG ZH BRGE I Nr. 0187/2018 · 14.12.2018AbgewiesenEine Nutzungsänderung von einer Appartementnutzung zu einem Hotel gilt als wesentliche Nutzungsänderung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BSN, wenn sie ein höheres feuerpolizeiliches Risiko bewirkt, und erfordert eine verhältnismässige Anpassung an die Brandschutzvorschriften.BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.