Art. 19 lit. c AIG
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VGer ZH VB.2025.00589 · 09.07.2026AbgewiesenBei der Zulassung von Kulturschaffenden aus Drittstaaten ist nicht der unmittelbare wirtschaftliche Nutzen entscheidend; die Behörde darf jedoch im Rahmen ihres Ermessens die Nachfrage nach der spezifischen Kunstform als Kriterium heranziehen und das gesamtwirtschaftliche Interesse verneinen, wenn diese Nachfrage nicht hinreichend…Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.