Art. 19 KV
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VGer BE 100 2021 240 · 06.03.2023AbgewiesenDie Verweigerung einer Kundgebungsbewilligung wegen zu erwartender Nichteinhaltung der Maskentragpflicht ist verhältnismässig, wenn der Veranstalter keine griffigen Massnahmen zur Durchsetzung vorsieht. Der Schutz der öffentlichen Gesundheit überwiegt das Interesse an der Durchführung der Kundgebung.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.