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Art. 18b NHG

8 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer SO VWBES.2021.32 · 08.12.2021AbgewiesenEine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Heckenabstands kommt nur in Betracht, wenn ein Grundstück in der Bauzone ohne Ausnahme nicht überbaubar oder nicht erschliessbar wäre; für nicht zwingend nötige bauliche Anlagen wie einen Besucherparkplatz oder unnötig grosse Vorplatzflächen im Heckenabstand besteht kein Anspruch auf…BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer AG WBE.2021.7 · 25.05.2021RückweisungDer Biotopschutz nach Art. 18 NHG und Art. 14 NHV kann auch im Baubewilligungsverfahren innerhalb der Bauzone zu prüfen sein, sofern die Schutzwürdigkeit im Rahmen der Nutzungsplanung nicht oder unzureichend geprüft wurde oder seither veränderte Verhältnisse vorliegen. Eine Baubewilligung, die ohne hinreichende Sachverhaltsabklärung…BaubewilligungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_553/2019 · 17.05.2021AbgewiesenDie Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass auf dem Baugrundstück keine oberirdischen Gewässer im Sinne von Art. 4 lit. a GSchG vorliegen, weshalb weder ein Gewässerraum auszuscheiden noch eine Revitalisierungspflicht besteht. Die naturschutzrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer sind nicht hinreichend substanziert.BaubewilligungGestaltungsplanBGer 1C_290/2019 · 13.05.2020AbgewiesenDie Eröffnung eines Waldfeststellungsentscheids durch öffentliche Publikation im Kantonsblatt genügt den Anforderungen an das rechtliche Gehör, wenn die wesentlichen Informationen enthalten sind und betroffene Personen die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Beschwerde haben. Eine akzessorische Überprüfung eines Nutzungsplans ist nur bei…BaubewilligungOrtsplanungsrevisionEinzonungAusnahmebewilligungBGer 1C_134/2014 · 15.07.2014AbgewiesenDie Interessenabwägung in der Ortsplanungsrevision Saanen muss bundesrechtliche Vorgaben (u.a. Art. 18b NHG, Art. 75b BV) beachten, doch genügen die kantonalen und kommunalen Grundlagen (z.B. aktualisiertes Naturinventar) für eine rechtmässige Abwägung, sofern keine konkreten Mängel dargelegt werden.UmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1A.235/2006 · 02.07.2007GutgeheissenDas Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf, weil die Vorinstanz fälschlicherweise Bundesrecht statt kantonales Recht anwandte und die erforderliche Interessenabwägung sowie konkrete Feststellungen zur Schutzwürdigkeit der Hecken unterliess.BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1A.129/2002 · 09.04.2003AbgewiesenDas öffentliche Interesse am Schutz eines regional bedeutenden Flachmoor-Biotops überwiegt die privaten Eigentumsinteressen, selbst bei teilweise beeinträchtigter Moorqualität und früherer Bauzonenzuteilung, sofern die Schutzmassnahmen verhältnismässig sind.EnteignungBGer BGE 118 IB 485 · 19.11.1992GutgeheissenDer Schutz des Lebensraums des Eisvogels als Biotop von regionaler Bedeutung überwiegt die Interessen an einer baulichen Nutzung, da keine Ersatzbiotope möglich sind und der Schutzauftrag des NHG Vorrang hat.Gestaltungsplan

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.