Art. 174 PBG
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VGer SG B 2019/74 · 19.12.2019AbgewiesenEin Gestaltungsplan ist nicht nichtig, wenn eine fehlerhafte Benachrichtigung über die öffentliche Auflage nicht der Behörde anzulasten ist und die Rechtssicherheit durch eine Nichtigkeitserklärung gefährdet würde. Eine akzessorische Überprüfung des Plans im Baubewilligungsverfahren ist nur bei besonderen objektiven Gründen zulässig.GestaltungsplanBaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.