Art. 17 BauR
3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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VGer SG B 2024/32 · 06.02.2025GutgeheissenEine ungleiche Verteilung des Grenzabstands über mehrere Grundstücksgrenzen hinweg ist dann unzulässig, wenn sie zu einem interzonalen Nutzungstransfer führt, der in der Zonenordnung nicht vorgesehen ist. Die Baubewilligung ist aufzuheben, wenn die Grenzabstandsregelungen nicht eingehalten werden.BaubewilligungBGer 1C_204/2023 · 01.07.2024GutgeheissenDas Bundesgericht schützt die Gemeindeautonomie bei der Auslegung kommunaler Bauregeln und hebt einen kantonalen Entscheid auf, der den Beurteilungsspielraum der Gemeinde bei der Interpretation von Art. 17 Abs. 2 BauR Goldach (Grenzabstandsprivilegierung für Vorbauten) missachtet hat.BaubewilligungVGer SG B 2022/161 · 16.03.2023GutgeheissenEine Vorbaute, die länger als ein Drittel der Fassadenlänge ist, verliert die Grenzabstandsprivilegierung nach Art. 17 Abs. 2 BauR und muss den ordentlichen Grenzabstand einhalten. Eine extensive Interpretation der Privilegierung ist unzulässig.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.