Art. 17 Abs. 4 LSV
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AppGer BS VD.2023.174 · 27.09.2023AbgewiesenEine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gegenstandslos, sobald die verlangte Sanierungsverfügung ergangen ist; die materiell-rechtliche Überprüfung der Sanierungsmassnahmen und Verfahrensrügen sind in das laufende Rekursverfahren gegen die Sanierungsverfügung zu verweisen.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.