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Art. 16b Abs. 2 RPG

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer AG WBE.2024.305 · 10.11.2025AbgewiesenDas Recht, einer fehlerhaften oder mangelhaften Baubewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone nachträglich einen Beseitigungsvorbehalt beizufügen, unterliegt keiner Verwirkungsfrist; die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie das öffentliche Interesse an Natur- und Landschaftsschutz überwiegen das Vertrauen der Grundeigentümer in…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauAusnahmebewilligungVGer ZH VB.2023.00286 · 30.05.2024AbgewiesenEin Beseitigungsrevers für einen landwirtschaftlichen Neubau ausserhalb der Bauzone setzt besondere Gründe voraus, die ein erhöhtes Risiko einer zonenwidrigen Umnutzung begründen; der Umstand, dass ein Betriebspartner nebenberuflich ein nichtlandwirtschaftliches Gewerbe führt, genügt hierfür nicht. Die Beschwerdelegitimation der…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauUmnutzung / ZweckänderungBGer 1C_553/2022 · 28.11.2023GutgeheissenEin landwirtschaftlicher Betrieb ist zonenkonform, wenn er ertragsorientiert und auf Dauer angelegt ist; bei unsicherer längerfristiger Existenzfähigkeit kann ein Beseitigungsrevers gemäss Art. 16b Abs. 2 RPG angezeigt sein.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_587/2018 · 18.09.2019AbgewiesenEin Beseitigungsrevers für eine Remise in der Landwirtschaftszone ist rechtmässig, wenn der längerfristige Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs nicht gesichert ist und die Gefahr einer nicht zonenkonformen Nutzung besteht. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus Art. 16b Abs. 2 RPG und Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauUmnutzung / Zweckänderung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.