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Art. 16abis Abs. 1 RPG

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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VGer ZH VB.2024.00716 · 28.05.2026AbgewiesenBauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft sind in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform (Art. 34 Abs. 5 RPV). Eine hobbymässige Tierhaltung ohne dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft gilt als Freizeitlandwirtschaft und kann auch nachträglich nicht bewilligt werden.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauAusnahmebewilligungUmnutzung / ZweckänderungVGer BE 100 2024 292 · 31.07.2025AbgewiesenUnbewilligte Bauten und Anlagen auf Landwirtschaftszonenparzellen, die die Zonenkonformitätsvoraussetzungen (u.a. längerfristig bestehender landwirtschaftlicher Betrieb nach Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV) nicht erfüllen, sind materiell rechtswidrig und müssen wiederhergestellt werden. Zivilrechtliche Pachterstreckungen hindern die Behörden…Wiederherstellung / RückbauBauen ausserhalb BauzoneBaubewilligungVGer AG WBE.2022.187 · 24.01.2023AbgewiesenFür die Bewilligungsfähigkeit von Bauten zur Pensionspferdehaltung gemäss Art. 16abis Abs. 1 RPG muss das landwirtschaftliche Gewerbe die SAK-Grenze nach Art. 7 BGBB sowohl vor als auch nach der Betriebsumstellung auf reine Pferdehaltung erfüllen; wer diesen Gewerbestatus zum massgeblichen Zeitpunkt der Umstellung nicht innehatte, kann…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneUmnutzung / ZweckänderungWiederherstellung / RückbauVGer ZG V 2019 117 · 25.02.2021AbgewiesenIn der Landwirtschaftszone sind Neubauten beim Betriebszentrum zonenkonform (Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 4 RPV), wenn die bodenabhängige Produktion nachgewiesen ist und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Private Nachbarinteressen wie Lichtentzug, Schattenwurf und Aussicht sind im Rahmen der…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneUmnutzung / Zweckänderung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.