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Art. 16 WaG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZG V 2021 37 · 13.05.2022RückweisungFür nichtforstliche Bauten und Anlagen im Waldareal ausserhalb der Bauzone verwirkt das Recht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht, auch nicht nach 30 Jahren (BGer 1C_469/2019). Ein ohne Baubewilligung errichteter Waldparkplatz kann nur durch ein nachträgliches Bau- und Rodungsbewilligungsverfahren legalisiert werden,…Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBaubewilligungBGer BGE 123 II 499 · 28.05.1997GutgeheissenForstliche Bauten im Wald sind nur zulässig, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung am Standort notwendig, nicht überdimensioniert sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Interessenabwägung umfasst auch die Prüfung, ob der Standort im Wald gegenüber der Bauzone vorteilhafter ist.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.