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Art. 16 LAT

8 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

13%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_333/2024 · 11.03.2025AbgewiesenDie Auszonung einer Randparzelle aus der Bauzone zur Reduktion des überdimensionierten Baugebiets und zum Schutz des vitikulturellen Landschaftsbildes (IFP-Objekt) ist verhältnismässig und dient einem überwiegenden öffentlichen Interesse. Die Eigentumsgarantie wird nicht verletzt, wenn die bestehende Bebauung erhalten bleibt.AuszonungOrtsplanungsrevisionUmzonungBGer 1C_334/2024 · 11.03.2025AbgewiesenDie Auszonung von nicht bebauten, mit Reben bepflanzten Parzellenteilen aus der Bauzone in eine geschützte Rebzone zur Reduktion einer überdimensionierten Bauzone ist rechtmässig, wenn sie auf Art. 15 Abs. 2 LAT gestützt ist und öffentliche Interessen (z. B. Schutz eines IFP-Objekts) überwiegen.AuszonungOrtsplanungsrevisionRichtplanungBGer 1C_228/2022 · 22.02.2023AbgewiesenDie Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 OAT fällt zugunsten des landwirtschaftlichen Bedürfnisses und der raumplanerischen Ziele (Schutz der SDA, Konzentration der Bauten) aus, selbst bei erheblichen ästhetischen Beeinträchtigungen. Die kommunale Gestaltungsautonomie (Art. 86 LATC) darf nicht zu einem systematischen Bauverbot in der…BGer 1C_8/2022 · 05.12.2022AbgewiesenBauwerke und Anlagen ausserhalb der Bauzone sind grundsätzlich zu beseitigen, sofern keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 LAT vorliegt. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist verhältnismässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen (Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet) betroffen sind.Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_627/2018 · 04.09.2019AbgewiesenDie Bewilligung für den Bau von Hallen ausserhalb der Bauzone in einer Landwirtschaftszone setzt voraus, dass die Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a LAT streng erfüllt ist und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b LAT). Wirtschaftliche oder logistische Gründe rechtfertigen keine Ausnahmebewilligung.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungBGer 1C_378/2016 · 04.01.2017AbgewiesenDer Déklassement einer überdimensionierten Bauzone in eine Landwirtschaftszone ist rechtmässig, wenn er auf objektiven Kriterien und einer verhältnismässigen Interessenabwägung gemäss Art. 15 LAT und Art. 3 OAT basiert. Die Aktualität der Bedarfsberechnung ist nicht ständig zu prüfen, und der Faktor zur Dimensionierung der Bauzone darf…UmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_150/2016 · 20.09.2016Teilweise gutgeheissenBei Bauwerken ausserhalb der Bauzone ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätzlich zu verlangen, sofern nicht ausnahmsweise das Prinzip der Verhältnismäßigkeit eine Abweichung rechtfertigt. Kantonale Verjährungsfristen für die Anordnung der Wiederherstellung können nicht auf Bundesrecht gestützte Bauverbote in der…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBGer 1C_134/2015 · 10.02.2016AbgewiesenDie Rückzonung einer überdimensionierten Bauzone in eine Landwirtschaftszone ist rechtmässig, wenn die betroffene Parzelle keine Hindernisse für eine landwirtschaftliche Nutzung aufweist und die Kriterien für die Festlegung von Bauzonen (Art. 15 Abs. 4 LAT) berücksichtigt werden.UmzonungOrtsplanungsrevisionEinzonungAuszonung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.