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Art. 16 cpv. 1 LE

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer TI 52.2023.169 · 29.03.2023Teilweise gutgeheissenFür Bauprojekte mit einer Grundstücksfläche von mehr als 2000 m² ist für die Beurteilung des ästhetischen Einordnungsprinzips (art. 104 cpv. 2 LST) nicht die Gemeinde, sondern das kantonale Amt für Natur und Landschaft (UNP) zuständig. Eine Variante einer Baubewilligung, die klar festlegt, welche Pläne massgebend sind, ist nicht nichtig.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.